Russland-Ukraine-Krieg

Beschäftigung in Berlin

Die dramatischen Ereignisse in der Ukraine sorgen auch hierzulande für große Bestürzung. Besonders bei den über 145.000 Ukrainer:innen, die derzeit in Deutschland leben, ist die Sorge um Familie und Bekannte groß. Im Folgenden haben wir aktuelle Fragestellungen rund um die rechtliche Lage, aber auch Möglichkeiten eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen zusammengefasst und werden diese regelmäßig aktualisieren.

Können Ukrainer:innen ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Generell dürfen Ukrainer:innen mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimatschutz (BMI) hat die Ausländerbehörden in einem Erlass am 24. Februar 2022 darüber informiert, dass der visumsfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß § 40 Aufenthaltsverordnung verlängert werden kann. Diese Vorgaben hat das Berliner Landesamt für Einwanderung mit einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Danach wird der visumsfreie Kurzaufenthalt bis zum 31. August 2022 automatisch verlängert. Die veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Pass oder Passersatz, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des visumfreien Kurzaufenthaltes tatsächlich in Berlin aufhalten und sich bis zur Ausreise auch hier aufhalten werden.
Da es laut BMI derzeit als nicht zumutbar gilt die Visumspflicht nachzuholen, können visumsfrei eingereiste Ukrainer:innen einen langfristigen Aufenthaltstitel (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, des Familiennachzugs etc.) direkt in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich nach dem gewöhnlichen oder dem beabsichtigten Aufenthaltsort in Deutschland.

Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegflüchtlingen aus der Ukraine?

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den Beschluss zur sog. Massenzustromrichtlinie getroffen, welche am gleichen Tag in Kraft trat.
Für Kriegsflüchtlinge, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, gibt es unmittelbar eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz und somit die Möglichkeit entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) zu beantragen. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht erforderlich.

Ist eine Registrierung notwendig?

Es besteht keine Pflicht zur Registrierung. Eine Registrierung erfolgt zunächst nur, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Unterstützung durch soziale Leistungen (vor allem eine Unterkunft) in Anspruch nehmen wollen. In Berlin ist das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für die Registrierung verantwortlich. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf der Registrierung finden Sie auf der Website der Berliner Senatskanzlei.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass mit der Registrierung eine Verteilung auf die anderen Bundesländer einhergehen kann. Ein Anrecht auf den Verbleib in Berlin besteht nicht. Die sog. Zuweisungsentscheidung erfolgt noch vor der eigentlichen Registrierung. In der Regel können schutzsuchende Ukrainer:innen bei bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen in Berlin bleiben. Dafür gibt es jedoch keine Garantie.
Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Unterstützungsleistungen benötigen, werden erst mit Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine registriert. In Berlin erfolgt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG durch das Landesamt für Einwanderung (LEA). Hierzu wurde durch das LEA ein digitaler Antragsprozess aufgesetzt.
Wichtig: Wer ab dem 01.06.2022 einen “Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz” in Berlin stellt, benötigt zwingend eine Zuweisungsentscheidung zur Verteilung nach Berlin vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten oder eine anderen Aufnahmeeinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zuweisungsentscheidung ist mit der sog. Anlaufbescheinigung zu bescheinigen.

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?

Bereits mit der Stellung eines Online-Antrags für Geflüchtete aus der Ukraine auf vorübergehenden Schutz bekommen die Antragsteller:innen eine generiertes PDF-Dokument. Diese Antragsbestätigung bescheinigt nicht nur den erlaubten Aufenthalt in Deutschland, sondern auch das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jeder Art. Das LEA ermöglicht hiermit eine unkomplizierte und unbürokratische Regelung zur schnellen Arbeitsaufnahme. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz sowie einem der Nachweise über den dauerhaften Wohnraum in Berlin.
Weitere Erläuterungen zur Berliner Sonderreglung sowie Informationen zur Integration in den Berliner Arbeitsmarkt finden Sie in einer Aufzeichnung vom 28.03.2022 unter https://youtu.be/JJhEn3OiiBM. Hier finden Sie die FAQs für Arbeitgeber.
Ukrainer:innen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG arbeiten dürfen, müssen keinen Anerkennungsprozess durchlaufen. Bei reglementierten Berufen (z.B. Ärzt:innen oder Lehrer:innen) sind aber bestimmte Berufsqualifikationen und weitere Zulassungsvoraussetzungen nötig. Informationen zu reglementierten Berufen finden Sie hier.
Weitere Fragen und Antworten des BMI zur Einreise aus der Ukraine, Beschäftigung und zum Aufenthalt finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema

  • Informationen der Berliner Senatskanzlei für Geflüchtete aus der Ukraine
  • Das „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge des DIHK veröffentlicht aktuelle Informationen und Leitfäden zu dem Thema.
  • Eine kompetente Darstellung zu Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen gibt die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
  • Pro Asyl hat Infos zu Einreise und Verbleib in Deutschland für UkrainerInnen veröffentlicht.
  • Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat ebenfalls Infos zur Einreise und Asylanträgen veröffentlicht.
  • Das BAMF hat eine FAQ Seite erstellt, auf der aktuelle Informationen gesammelt werden, auf Deutsch und auf Ukrainisch.
  • Checkliste für Bertriebe (NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge): So gelingt der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz
  • Das Bundesinnenministerium hat die Plattform Germany4Ukraine erstellt. Dort finden Geflüchtete Antworten auf Fragen zur Einreise, zu Arbeitserlaubnissen oder zur medizinischen Versorgung.
  • Auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gibt es FAQs zu Einreise-, Aufenthalts- und Asylrecht, Unterkünften, dem Gesundheitswesen sowie zu den wichtigen Behörden und Ansprechpartner*innen. Die Informationen stehen auf Englisch, Deutsch, Ukrainisch und Russisch, auch als Handout zum Download zur Verfügung.
  • Handbook Germany bietet auf einer eigenen Ukraine-Seite rechtliche und praktische Informationen zu Arbeitserlaubnis, Aufenthalt, staatlichen Hilfen, Kinderbetreuung, Studium und dem Wohnen. Das Angebot ist barrierefrei und auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar.

Hintergrundinformationen zu ukrainischstämmigen Menschen in Deutschland

Über die Auswirkungen des Krieges auf Menschen mit sogenanntem postsowjetischem Migrationshintergrund in Deutschland hat der Mediendienst Integration am 24.02. ein Pressegespräch mit Fachleuten geführt. Der MDI hat außerdem aktuelle Zahlen zu ukrainischstämmigen Menschen in Deutschland zusammengestellt.